AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nach dem Muster der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V.
§ 1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnung, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
§ 2 Entgelte, Preisaushang, Preisänderungen, Preisstetigkeit
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarenden Entgelte haben 4 Monate Gültigkeit. Danach können sie den entsprechend dann aktuellen Preisen angeglichen werden. Fahrstunden an Samstagen werden mit 50% an Sonntagen mit 100% des Stundensatzes beaufschlagt.
§ 3 Grundbetrag und Leistung
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die Erteilung des theoretischen Unterrichts an entsprechenden Tagen und Zeiten. Frei planbare Unterrichte werden separat berechnet. Evtl. erforderliche Vorprüfungen sind ebenfalls mit dem Grundbetrag abgedeckt, sowie
Administrative Kosten.
Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischen Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommenen Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrschulentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Absage von Fahrstunden auf Grund von Krankheit
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, weil er krank ist, so ist die Fahrschule unverzüglich nach Eintreten der Erkrankung zu verständigen. Die Erkrankung ist durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung binnen 24 Stunden nachzuweisen. Ansonsten ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommenen Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrschulentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Sondervereinbarung für Intensiv-(3Wochen) und Vollintensivkurse (8Tage)
Kann der Fahrschüler die geplanten Fahrstunden nicht einhalten, so dass der zeitliche Ablauf oder der Prüfungstermin sich verschiebt, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Für den Ausfall ist eine Entschädigung, für die vom Fahrschüler, nicht wahrgenommenen Fahrstunden, Vorstellung der praktischen- und theoretischen Prüfung, in Höhe von drei Vierteln des Entgeltes zu erstatten. Die Prüfungsgebühr ist in voller Höhe bei der Fahrschule zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungs-vorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
§ 4 Haftung
Die Fahrschule haftet bei Unfällen, die sich bei der Ausbildung ereignen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung. Sie haftet nicht für Nachteile, die sich für den Bewerber aus einer behördlichen oder gerichtlichen Versagung der Fahrerlaubnis oder ähnlichen von höherer Hand verfügten Maßnahmen oder aus der Anberaumung von Prüfungsterminen ergeben. Eine Haftung wegen nicht bestandener Prüfungen oder Prüfungsteile oder wegen nachteiliger Folgen daraus ist ausgeschlossen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a, Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
§ 6 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann nur schriftlich gekündigt werden. Vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehenden genannten Fällen:
Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
§ 7 Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten und geplanten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt.
b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
§ 8 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeit bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b, Abs. 2).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
§ 9 Ausschluss vom Unterricht
a) Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
§ 10 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
§ 11 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder – Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er diese ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§ 12 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 Fahrlehrergesetz).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
§13 Datenschutz
Alle datenschutzrechtlichen Hinweise entnehmen Sie bitte den Bestimmungen auf unserer Web-Seite „ihre-goettinger-fahrschule.de“ unter Datenschutz.
Sie erklären sich mit der Anmeldung in der Fahrschule einverstanden, dass alle für die Ausbildung und Prüfung notwendigen, personenbezogenen Daten elektronisch gespeichert und zur Vorbereitung und Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung zwischen der zuständigen Stelle des TÜV Süd Verkehr und Fahrzeug GmbH und der o. g. Fahrschule ausgetauscht werden.
§ 14 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand
Ihre Göttinger Fahrschule
Stand: 06/2021